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INCENTO-Tipp: Kosten für Handwerker bei der Steuerklärung nicht vergessen

Bis zu 1.200 Euro kann man im Jahr an Steuern sparen, wenn man die Kosten für Handwerker bei der Steuererklärung berücksichtigt. "Allerdings sind nicht grundsätzlich alle Handwerkerleistungen absetzbar", wissen Michael Röse und Claudia Scholkmann von der Steuerkanzlei Hellkötter•Zippmann•Röse in Gevelsberg. Für die INCENTO-Leser sind hier die wichtigsten Regeln zu diesem aktuellen Steuerthema zusammengefasst.
Artikel vom 20.01.2018

INCENTO-Tipp: <strong>Kosten für Handwerker bei der Steuerklärung nicht vergessen</strong>
INCENTO-Tipp: <strong>Kosten für Handwerker bei der Steuerklärung nicht vergessen</strong>
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Welche Kosten kann man geltend machen?

Welche Kosten kann man geltend machen?

Das Team der Steuerberatungskanzlei Hellkötter•Zippmann•Röse unterstützt die Mandanten bei allen steuerrechtlichen Fragen.

"Wenn ein Handwerker in Ihrer privat genutzten Immobilie Arbeiten durchführt, die dem Erhalt und der Renovierung der Immobilie dienen, können 20 Prozent des gezahlten Lohnes von der Steuerschuld abgezogen werden. Es gilt eine Höchstgrenze von Euro 1.200,00 im Jahr", fasst Michael Röse die einschlägigen Regelungen zusammen und seine Kollegin Claudia Scholkmann erläutert dazu: "Damit ist zum Beispiel klar geregelt, dass Renovierungsarbeiten in Büros, Firmenräumen oder auch in vermieteten Wohnungen, die nicht selber genutzt werden, von dieser Regelung ausgenommen sind. Sehr wohl aufgenommen sind aber Zeitwohnungen und Ferienwohnungen. Und wenn die Zweitwohnung von den eigenen Kindern bewohnt wird, kann man die Kosten ebenfalls geltend machen." Zu den typischen Leistungen, die man bei der Steuerklärung geltend machen kann, zählen: Renovierungsarbeiten von Malern, der Austausch oder die Renovierung von Fenstern und Türen, Arbeiten am Dach oder der Fassade, Wartung der Heizungsanlage, Pflasterarbeiten auf dem Hof vor dem Haus, Gebühren für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle des Blitzableiters, Verlegung von Bodenbelägen wie Fliesen, Teppich oder Parkett, Modernisierung der Einbauküche oder des Badezimmers, Reparatur von Haushalts- und Elektronikgeräten wie Wasch- und Geschirrspülmaschinen sowie Computern, sofern sie der Handwerker im Haushalt repariert hat.

Exakte Rechnungslegung ist notwendig

Im Gegensatz zu dieser Liste von Leistungen, die alle der Werterhaltung oder Renovierung einer Immobilie dienen, können Leistungen, mit denen etwa Neues geschaffen wird, steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dazu Claudia Scholkmann: "Zum Beispiel fällt der Bau eines neuen Carports nicht in den Bereich der steuerlich relevanten Leistungen. Auch der Bau eines Gartenhauses nicht. Denn hier werden neue Elemente der Immobilie hinzugefügt – und diese Maßnahmen werden steuerlich nicht gefördert." Nun muss für die Finanzbehörden natürlich erkennbar werden, ob eine Handwerkerleistung für den Bau eines neuen Carports oder für den Anstrich der Fassade erbracht wurde. "Die erbrachten Leistungen müssen aus der Rechnung des Handwerkers klar und eindeutig hervorgehen", betont Claudia Scholkmann. "Nur wenn eine entsprechende Rechnung vorliegt, die diese Leistungen genau beschreibt, kann man den Steuervorteil nutzen. Und die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden. Die Barzahlung dieser Rechnung reicht leider nicht." Neben den reinen handwerklichen Leistungen können auch die Anfahrtskosten und zum Teil auch die Verbrauchsmaterialien steuerlich geltend gemacht werden.

Weitere Vorteile nutzen

Die steuerlichen Regelungen zur Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen sind natürlich in einigen Bereichen eng verzahnt mit dem Segment der haushaltsnahen Dienstleistungen. "Wenn man die Kosten aus diesen beiden Bereiche gut dokumentiert und in der Zusammenschau sieht, kann steuerliche Entlastung noch einmal spürbar höher ausfallen", beschreibt Steuerberater Michael Röse diesen Effekt. "Gleichzeitig müssen die aktuellen Urteile zur Handhabung der steuerlichen Vorschriften beachtet werden. So wird zum Beispiel aktuell verhandelt, ob bei den Gartenarbeiten auch die Setzung einer neuen Stützmauer zu den erhaltenden Arbeiten zählen oder ob damit etwas Neues geschaffen wird. Diese offenen Fragen werden sicher auch zukünftig in Einzelfallentscheidungen präzisiert - wir sind da natürlich für unsere Mandanten immer auf dem neuesten Stand."

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